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Altholz
Innenausbau
Schwarzmann GmbH & Co KG
Unterboden 76
A 6888 Schröcken

SCHWARZMANN GMBH & CO KG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I Allgemeines:
1. Allen Lieferungen und Leistungen, auch allen künftigen, liegen ausnahmslos diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind im vollen Umfang unwirksam und werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Dies unabhängig davon, ob, wann und in welcher Form diese der Schwarzmann GmbH & Co KG zur Kenntnis gebracht wurden. Mündliche Vereinbarungen oder von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung der Schwarzmann GmbH & Co KG schriftlich bestätigt worden sind.
2. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags und Nachträge zum Auftrag gelten nur dann, wenn die Schwarzmann GmbH & Co KG diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese AGB nur, wenn ihnen nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Insbesondere sind in diesen AGB für Verbrauchergeschäfte besondere Bestimmungen vorgesehen.

II. Angebote, Auftragsbestätigung, Lieferscheine, Rechnungen, Schriftlichkeit, Zusatzaufträge:
1. Angebote der Schwarzmann GmbH & Co KG verstehen sich freibleibend, wenn nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit unter Nennung der Bindefrist schriftlich zugesagt wurde. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Schwarzmann GmbH & Co KG, welche dem Besteller postalisch, per Telefax oder E-Mail zugestellt werden kann, oder durch tatsächliche Lieferung der bestellten Ware zu Stande.
2. Zusatzaufträge, die vom Besteller nach erfolgter Auftragsbestätigung durch die Schwarzmann GmbH & Co KG erteilt werden, werden auf Regiebasis abgerechnet.

III. Liefertermine, Lieferfrist, Gefahrenübergang:
1. Bei den auf den Auftragsbestätigungen der Schwarzmann GmbH & Co KG angegebenen Lieferterminen handelt es sich um „Bis-Termine“. Das heißt, die Ware kann auch vor dem genannten Termin zugestellt werden. Wird eine Zustellung zu einem Fixtermin gewünscht, so muss dies bereits bei der Bestellung angegeben werden.
2. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzugs angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, zum Beispiel bei Bauverzug, der einen Beginn der Leistungsausführung durch uns unmöglich oder unwirtschaftlich macht, Betriebsstörungen und –unterbrechungen, aufgrund von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung), bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verbot von Devisentransfers, allgemeinem Mangel an Versorgungsgütern, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Wird durch die genannten oder vergleichbare Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unseren Verpflichtungen frei. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände kann sich eine Partei jedoch nur berufen, wenn sie die andere Partei unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt eine Partei dies, so treten die sie begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
3. Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Besteller den Auftrag deshalb nicht annullieren und kann keine Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung geltend machen. Die Schwarzmann GmbH & Co KG wird erst durch Ansetzung einer auf mindestens vier Wochen zu bemessenen Nachfrist in Lieferverzug versetzt. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Besteller, sofern er dies unverzüglich schriftlich erklärt, auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen ist die Schwarzmann GmbH & Co KG zur Herausgabe einer anfälligen Anzahlung (jedoch ohne Zinsen) verpflichtet. Jegliche Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
4. Nimmt der Besteller die Ware bei Lieferung nicht an oder holt sie zum festgesetzten Zeitpunkt nicht ab, so ist die Schwarzmann GmbH & Co KG berechtigt, dafür eine Nachfrist von acht Tagen zu setzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist steht der Schwarzmann GmbH & Co KG die Wahl zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten zu: a) Hinterlegung auf Gefahr und Kosten des Bestellers am Ort, wo sich die Sache befindet und Geltendmachung des vertraglichen Kaufpreises zuzüglich anfallender Kosten oder b) Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 25% des Verkaufspreises als konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden können. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

IV. Abnahme:
1. Liegt ein Werkvertrag vor, so erfolgt die Abnahme innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung und Montage durch gemeinsame Besichtigung und Funktionsprüfung. Die stillschweigende Abnahme, etwa durch konkludentes Verhalten, bleibt in jedem Fall möglich.
2. Ermöglicht der Besteller die Abnahme innert 7 Tagen nach Lieferung und Montage nicht, so können wir einseitig einen Termin für die Abnahme festsetzen. Ermöglicht der Besteller die Abnahme wiederum nicht, so können wir einseitig eine angemessen Nachfrist zur Ermöglichung der Abnahme festsetzen. Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, so gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt.

V. Zahlungen, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts:
1. Zahlungstermine sind gemäß Vereinbarung einzuhalten. Jedenfalls ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers am gesamten Entgelt oder einem Teil davon, dies insbesondere auch dann, wenn der Besteller Minderungs- oder Gegenansprüche geltend macht oder behauptet, Ansprüche aus Garantie oder Gewährleistung zu haben. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Zahlungsverzug:
1. Kommt der Besteller nach Abnahme der Ware in Zahlungsverzug, so kann die Schwarzmann GmbH & Co KG ihr Eigentumsrecht am Vertragsgegenstand geltend machen und denselben zurückfordern. Zudem hat der Besteller Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird vorbehalten. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen.
2. Eingehende Zahlungen können unabhängig von deren Widmung jeweils auf die älteste Lieferung angerechnet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist die Schwarzmann GmbH & Co KG – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und die Lieferung bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminsverlust.
3. Zahlungsverzug berechtigt die Schwarzmann GmbH & Co KG dazu, die Rückgabe des Vertragsgegenstands zu verlangen, für noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten und von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen zurückzutreten. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen aufgrund des Rücktritts von noch nicht abgewickelten Verträgen.

VII. Eigentumsvorbehalt:
1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Zinsen, Kosten, Spesen und dergleichen) Eigentum der Schwarzmann GmbH & Co KG. Die Schwarzmann GmbH & Co KG behält sich das Recht vor, ihr uneingeschränktes Eigentumsrecht an den Waren äußerlich kenntlich zu machen. Zahlungsverzug berechtigt die Schwarzmann GmbH & Co KG jederzeit zur Abholung der Ware. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht der Schwarzmann GmbH & Co KG geltend zu machen und diese davon zu verständigen. Zur Besichtigung und allfälligen Abholung der Vorbehaltsware sichert der Besteller Vertretern der Schwarzmann GmbH & Co KG und von dieser beauftragten Personen jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb oder dem Ort zu, an dem sich die Ware befindet. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder nur wegen fehlender Kostendeckung nicht eröffnet oder verstößt der Kunde gegen sonstige Vertragspflichten, so ist die Schwarzmann GmbH & Co KG berechtigt, die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen oder abholen zu lassen und dabei die Räume des Kunden zu betreten. Holt die Schwarzmann GmbH & Co KG die Vorbehaltsware ab oder lässt diese abholen, so erwachsen dem Besteller daraus keinerlei Ansprüche und verzichtet der Besteller auch auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche, zum Beispiel auch aus dem Titel der Besitzstörung.

VIII. Gewährleistung, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts, Schadenersatz Allgemein:
1. Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit uns zur Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellter Vorlagen, mitgeteilter Maße und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.
2. Geringfügige Abweichungen von in Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Prospekten angeführten Maßen, Gewichten und Ausführungen können nicht beanstandet werden. Ebenfalls nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Leistung führen unsachgemäße Handhabung, selbstständige Eingriffe und Abnützung von Verschleißteilen. Brandschutztüren müssen regelmäßig gewartet werden. Werden Brandschutztüren nicht oder nicht im erforderlichen Intervall gewartet, so führt dies nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Leistung.
3. Holz ist ein Naturprodukt. Wuchs, Farbe, Struktur und Maserung sind bei jedem Baum einzigartig, zudem ist ein minimales Wachsen, Schwinden oder Verziehen auch beim Endprodukt möglich. Sich daraus ergebende Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Gewährleistung bei Unternehmergeschäften:
4. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Anlieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Besteller.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten allenfalls erforderlicher Monteure und Hilfskräfte.
6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der nachweislichen und erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (Annahmeverzug durch den Besteller, sonstige Fälle, in denen die unterlassene Mängelbeseitigung der Sphäre des Bestellers zuzuordnen ist, usw) – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein geringfügiger Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht der Minderung des Entgelts (Preisminderung) zu. In allen anderen Fällen ist das Recht der Preisminderung jedenfalls ausgeschlossen.
8. Jedenfalls ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers am gesamten Entgelt oder einem Teil davon.
9. Liefern wir werksfremde Gegenstände, so unterwirft sich der Besteller den Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Lieferwerks.
10. Allfällige Gewährleistungsansprüche werden nur anerkannt, wenn sie spätestens innerhalb von acht Tagen, nachdem der Besteller einen Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, gerügt werden. Offenkundige Mängel müssen bei sonstigem Gewährleistungsausschluss innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen (§ 377 UGB). Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften:
11. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Schadenersatz:
12. Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund immer – nur in Fällen des Vorsatzes oder der krass groben Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte oder grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Das Vorliegen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit hat der Besteller unter Beweis zu stellen.
13. Für alle Fälle der Haftung wird der von uns zu leistende Schadenersatz auf die Höhe der Nettoauftragssumme beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeschäden, reine Vermögensschäden – wie etwa Produktionsausfall –, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen wird in allen Fällen ausgeschlossen.

IX. Verjährung:
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
2. Bei Verbrauchergeschäften gelten die zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Anwendbares Recht, Gerichtstand, Erfüllungsort, personenbezogene Daten:
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Schwarzmann GmbH & Co KG und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
2. Bei Unternehmergeschäften ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten das für den Sitz der Schwarzmann GmbH & Co KG in 6888 Schröcken örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht. Die Schwarzmann GmbH & Co KG kann wahlweise auch am Gerichtsstand des Kunden, dessen Sitz oder Niederlassung oder dort Klage erheben, wo dieser Vermögen hat.
3. Bei Verbrauchergeschäften gelten bei Klagen gegen den Verbraucher die zwingenden Bestimmungen des Konsumentschutzgesetzes. Bei Klagen des Verbrauchers gegen die Schwarzmann GmbH & Co KG gilt der gesetzliche Gerichtsstand als ausschließlicher Gerichtsstand als vereinbart.
4. Für sämtliche Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz der Schwarzmann GmbH & Co KG, dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort erfolgt.
5. Die Schwarzmann GmbH & Co KG ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

XI. Subunternehmer: Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

XII. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird, gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.

Schröcken, 1.6.2018
Georg Schwarzmann